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   RG, 28.05.1937 - II 270/36   

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https://dejure.org/1937,545
RG, 28.05.1937 - II 270/36 (https://dejure.org/1937,545)
RG, Entscheidung vom 28.05.1937 - II 270/36 (https://dejure.org/1937,545)
RG, Entscheidung vom 28. Mai 1937 - II 270/36 (https://dejure.org/1937,545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Warenzeichenschutz für die körperliche Gestaltung einer eingetragenen bildlichen Darstellung gewährt werden? 2. Verliert das Warenzeichen dadurch, daß es bei bestimmten Warenarten in die Ware eingefügt wird, seine ihm eigentümliche Eigenschaft des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 108
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschlauchen (vgl. BS PatA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1968 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    So können die farbigen Webkantenfäden durch andere Gewebefäden ersetzt werden, ohne daß dadurch das Wesen der Webware berührt würde (RGZ 155, 108, 113 - Kabelkennfäden).

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der

    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschläuchen (vgl. BA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1964 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    So können die farbigen Webkantenfäden durch andere Gewebefäden ersetzt werden, ohne daß dadurch das Wesen der Webware berührt würde (RGZ 155, 108, 113 - Kabelfäden).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Angaben über die Farbgebung, insbesondere Erklärungen, durch die das Schutzbegehren auf die eingetragene Farbe oder auf bestimmte Farbzusammenstellungen beschränkt wird, sind in diesem Sinne bei farbig eingetragenen Zeichen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als erforderlich und demgemäß als beachtlich anerkannt worden (RGZ 69, 376 [378 f]; RG MuW 1914/15, 261 [262]; RGZ 155, 108 [114]).

    Die Beschreibung soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 (wiedergegeben bei Krüger, GRUR 1911, 101) und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verdeutlichung des Gegenstandes der Anmeldung und Eintragung dienen (RGZ 48, 209 [212]; RGZ 115, 235 [237]; RGZ 141, 110 [115]; RGZ 155, 108 [114]; BGHZ 8, 202 [205]).

  • BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54

    Schutzumfang von Verbandszeichen

    Abgesehen hiervon bilden die Auskünfte der Handelskammer Bremen auch deshalb keine ausreichende Grundlage, die Verkehrsdurchsetzung im Bereich der Bundesrepublik zu verneinen, weil sie sich allein auf die Angaben zweier beeidigter Sachverständiger der Radiobranche stützen und nicht ersichtlich ist, ob diese Angaben auf den Eindruck der letztverbraucher, auf den es hier allein ankommt, abstellen und nicht etwa nur die in diesem Zusammenhang unbeachtliche Meinung der Mitbewerber der Klägerin wiedergeben (RGZ 155, 108 [126]).

    Sollte eine erneute Prüfung dieser Frage unter Einbeziehung der im gesamten Bundesgebiet in Betracht kommenden Abnehmerkreise - etwa durch Befragung eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts - eine solche Verkehrsanerkennung ergeben, so könnte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren mit Erfolg auf das Verbandszeichen stützen, da eine Zeichenverletzung auch durch den Gebrauch von Teilen eines eingetragenen Zeichens begangen werden kann, wenn es sich um kennzeichnende Bestandteile des ganzen Zeichens handelt (RGZ 155, 108 [115]).

  • BGH, 06.07.1989 - I ZR 234/87

    "Klettverschluß"; Beurteilung des zeichenmäßigen Gebrauchs und der

    Bei der Entscheidung des Streitfalls ist zu beachten, daß eine die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens stärkende Verkehrsgeltung in den Abnehmerkreisen festzustellen sein muß, in welchen sich die Waren der Parteien unter den gegenüberstehenden Bezeichnungen begegnen (vgl. RGZ 155, 108, 126 - Kabelkennfaden; BGH, Urt. v. 16.10.1959 - I ZR 90/58, GRUR 1960, 130, 132 - Sunpearl II).
  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 208/53

    Rechtsmittel

    Ein Bildzeichen kann auch durch die körperliche Wiedergabe des bildlich dargestellten oder eines damit verwechslungsfähigen Gegenstandes verletzt werden, sofern diese körperliche Wiedergabe zeichenmäßig, also in der Weise benutzt wird, daß der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansieht (Bestätigung von RGZ 155, 108 (115), 374 (377)).

    Nach der ständigen, zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 108 [115], 374 [377] mit weiteren Nachweisungen) kann jedoch, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ein Bildzeichen auch durch die körperliche Wiedergabe des bildlich dargestellten oder eines damit verwechslungsfähigen Gegenstandes verletzt werden, sofern diese körperliche Wiedergabe zeichenmäßig, also in der Weise benutzt wird, daß der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansieht.

  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Beschreibungen sind bei Bildzeichen zulässig, sie können sogar vom Patentamt verlangt werden (vgl § 3 unter c der Anmeldebestimmungen für Warenzeichen vom 1. Oktober 1949 - BlPatMuZ 1949, 294); sie sollen dazu dienen, ein nicht genügend deutliches Zeichenbild zu erläutern, jedoch sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie mit diesem nicht in Widerspruch stehen oder etwas enthalten, was dem Bilde fremd ist (RGZ 155, 108 [114]).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

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  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 101/57

    Rechtsmittel

    Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es dann nicht mehr erforderlich ist, die Verkehrsdurchsetzung von Zeichenbestandteilen in ihrer Alleinstellung zu prüfen, wenn die Frage der Eintragungsfähigkeit dieser Bestandteile überhaupt nicht beantwortet werden kann, ohne daß damit zugleich über die Schutzfähigkeit des ganzen Zeichens geurteilt würde (vgl. RG GRUR 1938, 348, 351; RGZ 155, 108, 116).
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